Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge
Ab dem 01.01.2021 erhalten Menschen deren Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 einen Pauschbetrag.
Satz 4: „Hilflos ist eine Person, wenn Sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Laufe eines Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.“
§65 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESTDV regelt:
- Der Nachweis einer Behinderung ist durch die Vorlage eines Ausweises nach dem SGB IX oder eines Bescheides nach §152 Abs. 1 SGB IX zu erbringen.
- Bei einer Behinderung deren GdB auf kleiner als 50 festgestellt wurde aber wenigstens 20 durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheides nach §152 Abs. 1 SGB IX
Pauschbetrag nach Höhe des GdB (Grad der Behinderung):
GdB | EURO |
20 | 384,00 |
30 | 620,00 |
40 | 860,00 |
50 | 1.140,00 |
60 | 1.440,00 |
70 | 1.780,00 |
80 | 2.120,00 |
90 | 2.460,00 |
100 | 2.840,00 |
Menschen, die hilflos i.S. des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro. In diesem Fall kann der oben genannte Pauschbetrag nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Wie machen Sie den Pauschbetrag beim Finanzamt ab 2021 geltend?
Sie haben einen Bescheid von GdB 20 oder mehr?
Menschen mit Behinderung, bei denen ein GdB von 20 bereits festgestellt ist,
können den Nachweis mit dem entsprechenden Bescheid erbringen und ab dem 01.01.2021 den Finanzbehörden vorlegen.
Sie haben einen GdB von 20 oder mehr, aber Ihnen fehlt der Bescheid
Ist der Bescheid verloren gegangen, kann er nochmals vom Versorgungsamt ausgedruckt werden
oder Sie beantragen beim Versorgungsamt eine neutrale Bescheinigung um diese der Finanzbehörde vorzulegen.
Das Versorgungsamt muss diesem Begehren entsprechen.
Sie haben einen Berufskrankheit mit einem MDE von 20 oder mehr
Ab dem 01.01.2021 sind die Nachweise entsprechend §65 EStDV den Finanzbehörden vorzulegen.
Außer den Bescheiden nach dem SGB XI zum Pflegegrad sind damit als Nachweis ausschließlich Entscheidungen
der zuständigen Behörden nach dem SGB IX zulässig. Das bedeutet somit auch, dass Entscheidungen der
BG bei einem Körperschaden/MdE kleiner 50 als Nachweis von der Finanzbehörde nicht mehr anerkannt werden (müssen).
Sie müssen daher eine (Übernahme)Entscheidung nach dem SGBIX beim Versorgungsamt beantragen!
Sie haben einen Bescheid der Pflegekasse mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5
Mit dem Bescheid der Pflegekasse können Sie mit dem Pflegegrad 4
oder dem Pflegegrad 5 bei der Finanzbehörde den Pauschbetrag von 7.400 Euro für „hilflos“ nachweisen.